Schulordnung
Die Schülerinnen und Schüler sollen sich an unserer Schule wohl fühlen. Damit der tägliche Schulunterricht funktioniert, müssen Regeln eingehalten werden. Deshalb wurde diese Schulordnung ausgearbeitet. Als Basis dient das Schulgesetz des Kantons Aargau.
1. Schulbeginn / Pausen
Das Schulhaus darf erst mit dem Läuten der Schulhausglocke betreten werden.
Die grosse Pause wird grundsätzlich im Freien verbracht. In den Pausen dürfen die Schülerinnen und Schüler das Schulareal nur mit Erlaubnis einer Lehrperson verlassen.
Bei widerrechtlichem Verlassen des Pausenareals werden Fehlbare durch die Schulhausleitung bestraft.
Die Bushäuschen an der Kirchstrasse sind ausschliesslich für die Fahrgäste der Busbetriebe reserviert und dürfen von den Schülerinnen und Schülern nicht als Treffpunkt benutzt werden. Fehlbare werden durch die Schulhausleitung bestraft.
2. Haftung bei Diebstählen und Sachbeschädigungen
Wertgegenstände sind nicht in der Garderobe (inkl. Turngarderobe) aufzubewahren. Die Schule haftet nicht für Diebstähle von persönlichem Eigentum der Schülerinnen und Schüler. Sachbeschädigungen an
Fahrrädern, Mofas und anderen Transportmitteln sind nicht gedeckt.
3. Unfallversicherung
Die Heilungskosten sind bei der Krankenkasse der Schülerinnen und Schüler bzw. Kindergartenkinder versichert. Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse gehen zu Lasten der Verunfallten bzw. deren Erziehungsberechtigte. Eingeschlossen in die Schulunfallversicherung sind die Risiken Invalidität und Todesfall sowie die allfällig eingesetzten Transportmittel (in Ergänzung zur Krankenkasse).
4. Schulmaterial, Gebäude, Mobiliar
Die an die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich abgegebenen Lehrmittel bleiben Eigentum der Schule und sind sorgfältig zu behandeln. Beschädigtes oder verlorenes Schulmaterial wird auf Kosten der Erziehungsberechtigten der fehlbaren Schülerinnen und Schüler ersetzt. Beschädigungen an Gebäuden und Mobiliar werden auf Kosten der Verursacher Instand gesetzt.
Die Turnhallen dürfen nur mit Hallenschuhen (sauber, ohne abfärbende
Sohlen) betreten werden.
5. Schulweg
Der Schulweg liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.
Ab dem 3. Schuljahr dürfen die Schülerinnen und Schüler für den Schulweg das Fahrrad benützen.
Für Schülerinnen und Schüler, die bereits vor dem 3. Schuljahr den Schulweg mit dem Fahrrad zurücklegen möchten, ist ein Gesuch bei der Schulhausleitung einzureichen.
Für die Benützung eines Mofas muss der Schulhausleitung ein begründetes Gesuch eingereicht werden.
Das Rad- bzw. Mofafahren auf dem Schulareal ist nicht gestattet. Die
Fahrräder und Mofas sind in den dafür vorgesehenen Ständern abzustellen.
6. Dispensationen
Es können Schülerinnen und Schüler dispensiert werden:
– vom Besuch eines schulischen Faches aufgrund eines schriftlichen und begründeten Gesuches der Erziehungsberechtigte beim Departement für Bildung, Kultur und Sport.
– von der Teilnahme am Turn- und Schwimmunterricht während längerer Zeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses.
7. Absenzen, Urlaube
Wer am Besuch des Unterrichts verhindert ist, hat vor Unterrichtsbeginn die Ursache der Abwesenheit mitzuteilen. Alle Schülerinnen und Schüler erhalten ein Absenzenbüchlein, in welches die Erziehungsberechtigten sämtliche Versäumnisse unter Angabe der Dauer und des Grundes eintragen. Dieses ist der Lehrperson unaufgefordert innerhalb von drei Tagen vorzuweisen.
Als Gründe gelten:
- Krankheit der Schülerinnen und Schüler; auf Verlangen der Schule haben die Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen
- Todesfall eines nahen Verwandten
- freier Schulhalbtag pro Quartal gemäss § 38, Abs. 1, des Schulgesetzes (Dieser muss mindestens 2 Tage im Voraus mitgeteilt werden und kann auch direkt vor oder nach den Ferien bezogen werden)
Die Klassenlehrperson ist befugt, im Schulhalbjahr aus wichtigen Gründen zusätzlich einen Urlaub bis zu einem Tag zu gewähren.
Bewilligte Urlaube sind ebenfalls im Absenzenbüchlein einzutragen und durch die Lehrperson visieren zu lassen.
8. Pflichten der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu pünktlichem und regelmässigem Schulbesuch verpflichtet. Sie haben den Anweisungen der Lehrpersonen Folge zu leisten.
Gemäss §37, Schulgesetz, sind die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind die Schule regelmässig besucht. Erziehungsberechtigte, die ihr schulpflichtiges Kind nicht zum Schulbesuch anhalten oder ohne zureichende Begründung vom Schulbesuch fernhalten, werden von der Klassenlehrperson via Schulhausleitung der Schulpflege gemeldet. Diese mahnt die Erziehungsberechtigten und bestraft im Wiederholungsfalle mit einer Busse.
Das Rauchen ist für Schülerinnen und Schüler nicht erlaubt, während des ordentlichen Schulbetriebs (07.00 Uhr bis 19.00 Uhr), weder auf dem Schulareal noch in Sichtweite der Schulanlagen. Bei Zuwiderhandlung gilt folgender Bussenkatalog:
1. Mal: Fragebogen ausfüllen, mit Klassenlehrperson besprechen, Information der Erziehungsberechtigten
2. Mal: Brief an die Erziehungsberechtigten, Fr. 20.- Busse
Ab dem 3. Mal: Brief an die Erziehungsberechtigten, Fr. 50.- Busse und Meldung an die Schulpflege
Diese Bussgelder kommen in Form von Beiträgen für schulische Projekte und Exkursionen den Schülern wieder zu Gute!
Besteht bei Schülerinnen und Schülern der Verdacht auf Konsum von Alkohol und Drogen oder tragen sie Waffen oder deren Imitate bei sich, erfolgt eine Meldung an den Schulleiter, welcher die nötigen Massnahmen einleitet.
In den Schulhäusern müssen elektronische Geräte (Natel, Musikgeräte, Kopfhörer) ausgeschaltet und in Taschen versorgt sein. Bei einem Verstoss gegen diese Anordnung wird das Gerät von den Lehrpersonen eingezogen. Erziehungsberechtigte können zusammen mit dem Kind eingezogene Geräte bei der Schulhausleitung abholen.
Es dürfen keine Fotos, Kommentare oder anderen Informationen über Schülerinnen und Schüler oder Lehrpersonen gegen deren Willen und ohne ihre Kenntnis im Internet veröffentlicht werden. Generell gilt, dass keine pornografischen, rassistischen, diskriminierenden, beleidigenden Inhalte über Internet und andere Kommunikationskanäle konsumiert, gespeichert oder verbreitet werden. Zuwiderhandlungen können zur Anzeige gebracht werden.
Stimmungsbilder aus dem Unterricht können auf der Schulwebseite veröffentlicht werden, um Einblick in den Schulalltag zu gewähren. Einzelaufnahmen sowie unvorteilhafte Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern werden dabei vermieden. Sollten Erziehungsberechtigte oder deren Kinder mit der Veröffentlichung einer Aufnahme nicht einverstanden sein und dies melden, wird das entsprechende Bild durch den Webmaster umgehend von der Webseite entfernt.
Schülerinnen und Schüler erscheinen in angemessener Kleidung zum Unterricht.
Im Weiteren gelten die Schulhausordnungen der einzelnen Schulhäuser.
9. Rechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, von den Lehrpersonen und der Schulleitung in schulischen und persönlichen Angelegenheiten angehört zu werden.
Die Erziehungsberechtigten haben jederzeit die Möglichkeit, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen. Für ein persönliches Gespräch mit der Klassenlehrperson ist eine vorherige Ankündigung erwünscht.
Können Schulfragen zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen nicht durch das direkte Gespräch gelöst werden, können beide Seiten die Schulhausleitung oder die Schulleitung zuziehen.
Oftringen, 21.06.2010
Schulpflege und Schulleitung
Für Fragen steht Ihnen auch die Schulverwaltung Oftringen zur Verfügung. Diese ist während der Schulzeit in der Regel immer und in den Schulferien reduziert besetzt.
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